Ruhezeiten
Grundsätzlich gilt die Polizeiverordnung der Stadt Annaberg-Buchholz
Auszug...
Abschnitt 3 - Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 12 Nachtruhe und Ruhezeiten
(1) Die Nachtruhe ist werktags auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr festgelegt. Ruhezeiten sind auf die Zeit von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe und samstags von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr festgelegt. Alle Handlungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe oder die Ruhezeiten zu stören, sind verboten.
§ 16 Haus- und Gartenarbeiten
Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nur im ortsüblichen Umfang ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sowie werktäglich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden. Außerdem dürfen diese Haus- und Gartenarbeiten an Samstagen in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr nicht ausgeführt werden.
Des Weiteren verweisen wir auf die für unsere Anlagen geltenden
zusätzlichen Ruhezeiten: - gültig vom 01. Mai bis 30. September -
montags-freitags von 13.00 - 15.00 Uhr
samstags ab 12.00 Uhr
Wir bitten um entsprechende Einhaltung zum Wohle aller Gartenfreunde und aus Rücksicht auf die Patienten im benachbarten Krankenhaus.
Vielen Dank!
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Heimaterde 1925" e.V. und hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz. Er ist Mitglied im Regionalverband "Obererzgebirge" der Kleingärtner e.V. (ROK) und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. VR 4186 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und die Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins
fördern die Kleingärtnerei und leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Stadt und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein führt eine umfassende fachliche Betreuung seiner Mitglieder durch und fördert ihr Interesse für eine sinnvolle, ökologisch orientierte Nutzung der Bodens, sowie für die Pflege und
den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der
Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Die Aufnahme als Mitglied durch den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abhängig gemacht
werden, die mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung des Vereins
sowie der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. (LSK) an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist personengebunden. Sie kann nicht vererbt oder übertragen werden. Neben Kleingärtnern, mit denen ein Pachtvertrag
abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, als Mitglied aufgenommen werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung des Vereins sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb
des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv zur Umsetzung dieser beizutragen,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben,
innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
(Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.)
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. (Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme
zu entrichten.)
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, um dem Vorstand die Möglichkeit der Zustimmung oder Ablehnung zu geben,
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,
h) bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift innerhalb eines Monats dem Vorstand mitzuteilen,
i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
. schriftliche Austrittserklärung
. Ausschluss
. Tod
. Auflösung des Vereins
. Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Das ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Mitgliedschaft endet mit Ende des
Pachtvertrages. Bei der Abnahme der Parzelle ist eine Wertermittlung durchzuführen, die Kosten trägt der abgebende Pächter
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder gefassten Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält, mehr als 3 Monate
mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen
nach kommt
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten
Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz so verändert, dass er mehr als 250 km vom Sitz des Vereins entfernt ist.
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung
vollständig entrichtet.
-das Mitglied gegen das Bundeskleingartengesetz verstößt und vom Vorstand daraufhingewiesen wurde
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Eine Nutzung der gepachteten Parzelle ohne Mitgliedschaft ist
nicht möglich. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden im bestehenden vereinseigenen EDV- System
gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zum jeweiligen
Mitglied werden vom Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszweckes dienen (2. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw.
E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse (incl. Geburtsdatum) mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf.
deren Funktion im Verein an diesen weiterzugeben.
(3) Der Vorstand gibt im Interesse der Mitglieder auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift,
Homepage oder auf anderem Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren
Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann der Vereinsvorstand auf Verlangen gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden mit Beendigung der Mitgliedschaft Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Verwaltung gelöscht, soweit sie
nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, sind
entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch bis zu zehn Jahren nach dem Austritt durch den Vorstand aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik
relevanten Daten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Sie wird im Schaukasten der Kleingartenanlage ausgehängt. Teilnahmeberechtigt sind nur
Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn dem 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit dem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz künftig etwas anderes
vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim
erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im 1. Wahlgang
keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Zum Austritt des Vereins aus dem Regionalverband ,,Obererzgebirge" der Kleingärtner (ROK) ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als
Dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit über den Austritt des Vereines aus dem ROK beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Dem ROK ist Gelegenheit zu geben, vor der
Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Regional- oder des Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung zum Haushaltsvoranschlag
c) wenn erforderlich Beschlussfassung zur Satzung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung,
d) wenn erforderlich Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus maximal 10 Mitgliedern: a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertreter
c) der Schatzmeister
d) der Fachberater
e) der Schriftführer
und möglichen weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter dem Verein gegenüber
verpflichtet die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen
Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Die Ausübung mehrerer Funktionen durch ein Vorstandmitglied ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis in Höhe der gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vertreter des Vorstandes im Sinne des §26 BGB anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung der Beschlüsse c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 11 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen und Spenden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen
sowie angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend der terminlichen Festlegungen fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 150 € pro Mitglied
beschlossen werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein kann in der Mitgliederversammlung eine Instandhaltungsrücklage beschließen. Sie bildet die finanzielle Rücklage für außerplanmäßige Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen. Über
die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, über diesen Beschluss sind die Mitglieder umgehend per Aushang zu informieren.
(5) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen.
(6) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des
Stellvertreters vorzunehmen.
§ 12 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Vorstandswahl ebenfalls drei Kassenprüfer.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen, Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfbericht
ist der Mitgliederversammlung jährlich vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: ,,Auflösung des Kleingartenvereins Heimaterde 1925 e.V." einberufen
wird.
(2) Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Der ROK ist vorher zu hören. Erscheinen weniger als 3/4 aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung -mit derselben Tagesordnung- einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit über die
Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins, soweit es eventuell eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, dem ROK zu
übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem ROK zur
Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Damit wird die vorher gültige Satzung außer Kraft gesetzt.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, eine sich aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich machende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Nach der Eintragung beim
Amtsgericht sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.
§ 16 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher, wie in männlicher Form.
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2015 beschlossen.